Der derzeitige Berliner Wissenschaftssenator Jürgen Zöllner hat kürzlich einen so genannten “Referentenentwurf” zum Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) vorgelegt. Dies ist in diesem Fall der Entwurf des Senators für ein Änderungsgesetz zum zur Zeit geltenden Berliner Hochschulgesetz. Dieser Entwurf Zöllners ist unterteilt in das eigentliche Änderungsgesetz, die gesonderte Begründung mit kurzer Einleitung sowie die “Synopse”, das heißt, die Gegenüberstellung von Alt und Neu einschließlich Begründung. Alle drei sind mit Datum des 23.07.10 an verschiedene Addressat_innen im Land Berlin versandt worden. Gegenstand ist dabei neben der Änderung des Berliner Hochschulgesetzes auch eine Änderung des geltenden Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG). Zöllner reagiert mit diesen Änderungsentwürfen nicht zuletzt auf die Bildungsstreik-Bewegung der vergangenen Semester.
BerlHG in der Warteschleife
Bereits in den vergangenen Jahren war wiederholt im Berliner Abgeordnetenhaus darüber diskutiert worden, das Berliner Hochschulgesetz hinsichtlich verschiedener Aspekte zu reformieren bzw. zu “novellieren”. Doch konnte sich auf Grund widerstreitender Positionen in der seit fast zwei Legislaturperioden regierenden “rot-roten” Koalition im Land Berlin sowie insbesondere auch innerhalb der Berliner SPD nicht auf ein neues BerlHG verständigt werden. Ein Aspekt, der dabei auch und insbesondere von Studierenden immer wieder thematisiert worden ist, ist die Frage der innerhochschulischen Mitbestimmung, insbesondere in der akademischen Selbstverwaltung. Zentral dabei ist seit dem Jahr 1998 naturgemäß die so genannte “Erprobungsklausel” in § 7a des BerlHG (Ausführlich dazu in diesem Artikel).
Nur ein kleiner Wurf: Keine Demokratisierung
Nun ließ ein Entwurf von Seiten Jürgen Zöllners, der nebenbei unter Anderem Beiratsmitglied im privaten Bertelsmann-Thinktank CHE (“Centrum für Hochschulentwicklung”) ist, nicht notwendig erwarten, daß er in seinem Vorschlag zur BerlHG-Novelle gerade den Schwerpunkt der Mitbestimmung besonders stark würde machen wollen. Statt dessen wird von einer “kleinen Novelle” gesprochen, die sich entsprechend ihrer Schwerpunkte “Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und der Qualitätssicherung des Studiums und der Prüfung” nennt. Dabei wird mithin Einiges unter “Qualitätssicherung” gefaßt, was nicht notwendig unter diese Kategorie fallen muß, sondern mithin unter Fragen und Verfahrensweisen der Studienreform. Auch wird den Hochschulen auferlegt, Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen einzuführen, wodurch Studien- und Prüfungsordnungen der Fächer nicht mehr bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft anzeige- bzw. bestätigungspflichtig sein sollen. Dies freilich, ohne die umstrittene Erprobungsklausel anzutasten. An den Möglichkeiten zur Mitbestimmung soll sich danach also im Wesentlichen nichts ändern.
Überhaupt erkennbare Veränderungen im BerlHG-Entwurf hinsichtlich der innerhochschulischen Mitbestimmung ergeben sich im Wesentlichen aus:
- dem neu eingeführten § 8a Absatz 4, der die Hochschulen zur Bestellung von Berufungsbeauftragten, auch zur “Hinwirkung” auf Transparenz in Berufungsverfahren, verpflichtet;
- dem neu gefaßten § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, nach dem in hochschulische Gremien gewählte Studierende und andere dort hinein gewählte Hochschul-Angehörige ein Teilzeit-Studium beantragen können;
- dem neu gefaßten § 43 Absatz 1, nach dem auch Lehrbeauftragte und gastweise tätige Lehrkräfte als Mitglieder der Hochschule zu zählen sind. Aus dem neu gefaßten § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ergibt sich in Folge dessen, daß sie der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeschlagen werden, so weit sie nicht der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschulehrerinnen zuzuordnen sind;
- dem neu gefaßten § 48 Absatz 3, nach dem nun auch emeritierte Hochschullehrer und -lehrerinnen sowie die gerade genannten Lehrbeauftragten und gastweise tätigen Lehrkräfte Wahlrecht, allerdings nur aktives Wahlrecht, bekommen sollen;
- dem neu gefaßten § 52 Absatz 3, nach dem eine Abwahl der Hochschulleitung nunmehr ermöglicht wird, so fern die jeweilige Hochschul-Grundordnung das vorsieht.
Private Hochschulen, Wettbewerb und Mitbestimmung
Hinsichtlich der Mitbestimmung sollte zudem mit § 123 auf einen der umfassendsten Paragraphen im BerlHG eingegangen werden: jenen zur staatlichen Anerkennung von Hochschulen. Auch hier soll eine nicht gering zu schätzende Veränderung Statt finden. Eingegangen werden soll hier exemplarisch auf das Folgende:
Der neue Absatz 2 Nr. 1 sieht für die Anerkennung privater Hochschulen vor, daß “… in der Einrichtung die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers gewährleistet ist, [...]“.
In der Begründung hierzu auf S. 88 der Synopse findet sich ein denkwürdiger Satz: “Da die Wissenschaftsfreiheit im Spannungsverhältnis zur Gewerbefreiheit steht, wird das einfach-gesetzlich verankerte Recht auf Wissenschaftsfreiheit begrenzt durch den Geschäftszweck und die wirtschaftlichen Interessen des Trägers.”
Der neue Absatz 2 Nr. 7 sieht vor, daß “… die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers mitwirken können, [...]“.
In der Begründung dazu auf S. 89 heißt es: “Nr. 7 gewährleistet an staatlich anerkannten Hochschulen die akademischen Mitwirkungsrechte ihrer Angehörigen in Analogie zur akademischen Selbstverwaltung an staatlichen Hochschulen. Es erfolgt allerdings nicht eine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine sinngemäße. Dies ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, weil der Träger der Hochschule, der in der Regel am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, auch wirtschaftliche Interessen an dem Betrieb der Hochschule verfolgt, die respektiert werden müssen. Die Wahrnehmung der akademischen Selbstverwaltung ist deshalb vor dem Hintergrund der Wahrung der geschäftlichen Interessen des Trägers zu sehen.”
Studienreform
Wesentliche Veränderungen zur Studienreform in Jürgen Zöllners BerlHG-Entwurf sollen hier kurz überblicksartig dargestellt werden (eine ausführlichere Darstellung hier. Dabei wird nicht notwendig jedes Detail beleuchtet, diskutiert oder bewertet werden können.
Die Studienabschluß-Arten Bachelor und Master werden im Wesentlichen erstmals überhaupt in Zöllners BerlHG-Entwurf erwähnt und geregelt – angefangen mit dem neu gefaßten § 8 zur Studienreform. „Qualitätssicherung“ und (System-) Akkreditierung nach Maßgaben insbesondere auch von Kultusministerkonferenz (KMK), Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Wissenschaftsrat sollen mit dem neuen § 8a im Hochschulgesetz verankert werden. Zur Zeit ist die Freie Universität (FU) Berlin, noch angetrieben vom nunmehr ehemaligen FU-Präsidium unter Dieter Lenzen und Ursula Lehmkuhl, als erste Hochschule bundesweit im Begriff, eine Systemakkreditierung zu diskutieren (Weiteres hierzu, nicht zuletzt zum “Qualitätspapier”, zum Rahmenkonzept und zur FU-Kommission für Lehre und Studium an der FU in Bälde; M.B.).
Flexibilisierung und Mobilität
Studiengänge, auch BA-Studiengänge, sollen nach dem neuen § 22 im Unterschied zur alten Fassung ausnahmslos als „berufsqualifizierend“ definiert werden. Eine bereits flexiblere Regelung, die mit „in der Regel berufsqualifizierend“ Ausnahmen zuließ, wird damit zu Gunsten von weniger Flexibilität aufgegeben. An anderer Stelle wird einigen Bildungsstreik-Forderungen, der KMK und auch Beschlüssen des Akademischen Senats der FU zur Flexibilisierung, die hier zum Teil offenbar Pate gestanden haben, gefolgt: Mit dem neu gefaßten § 22 Absatz 2 sollen etwa individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums, überfachlicher Kompetenzerwerb sowie weitestgehende Anerkennung und Anrechnung von Leistungen zwischen Hochschulen und Studiengängen ermöglicht werden.
Weiter soll der neue 23a Absatz 1 Satz 1 die „Vergleichbarkeit“ von Studienleistungen in Berlin ermöglichen und wird in der Begründung so eingegrenzt: “Keinesfalls sollte die Vergleichbarkeit allein unter Verweis auf einzelne, in ihrer Gesamtheit unwesentliche inhaltliche Aspekte verneint werden.” Dies wird unter Anderem flankiert durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit dem neuen § 34b. Mit diesem soll nach 13 Jahren endlich der Lissabon-Konvention von 1997 gefolgt werden, die mit dem Bundestags-Beschluß von 2007, anders als der so genannte „Bologna-Prozess“, schließlich in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Darüber hinaus sollen mit dem neuen § 22 Absatz 4 und 5 die Hochschulen verpflichtet werden, ein Teilzeit-Studium semesterweise und dauerhaft tatsächlich zu ermöglichen. Mit dem neu gefaßten § 23 Absatz 4 wird die Gesamtregelstudienzeit von Bachelor und konsekutivem Master zusammen allerdings im Wesentlichen auf fünf Jahre im Vollzeit-Studium begrenzt. Dabei ist zu betonen, daß Absatz 3 nur zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen unterscheidet. Danach soll es keine nur „nicht-konsekutiven“ Master geben.
Senkung der Prüfungslast
Eine besonders vehemente Forderung aus der Bildungsstreik-Bewegung, aber auch von Seiten der Lehrenden war die Senkung des Leistungsdrucks. Ein Beispiel, wie das geschehen kann, ist die Bemessung der Leistungspunkte: Im neuen § 22a Absatz 2 Satz 3 soll der KMK-Vorgabe gefolgt werden, je Leistungspunkt nicht mehr 30, sondern 25 – 30 Zeitstunden vorzusehen.
Ein anderes Beispiel ist mit den von der FU erwähnten “Leitlinien” zur Studienreform empfohlen worden: daß nicht mehr jede Note in BA und MA in die Abschlußnote eingehen soll und daß auch nicht mehr jede Leistung mit einer Note bewertet werden soll. Der neue § 33 Abs. 2 des BerlHG-Entwurfs tut dies in eigener Weise, indem er in einer komplizierten Formulierung besagt:
“Für mindestens drei Viertel der Gesamtstudienleistung ist in Prüfungen differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.”
In der Begründung scheint dies etwas klarer zu werden:
“Absatz 2 lässt es zu, dass bei bis zu einem Viertel der abschlussrelevanten Prüfungsleistungen auf eine Notengebung verzichtet werden kann.”
Dies scheint einerseits die Möglichkeit zur Senkung des Notendrucks insgesamt nur auf bis zu 25 % zu begrenzen. Andererseits müßte an anderer Stelle klar gestellt werden, ob danach auch, wie in den FU-”Leitlinien” beinhaltet, Module ohne Prüfungsleistung (mithin im engeren Sinne) abgeschlossen und angerechnet werden können.
Einschränkung der Wahlfreiheit und „traditionelle“ Studiengänge
Hat der BerlHG-Entwurf so weit, von der Frage des Ob der BA/MA-Struktur abgesehen, den Eindruck erweckt, auf Druck der Bildungsstreik-Bewegung in Bezug auf die Studienreform eine Öffnung ermöglichen zu wollen, so scheinen nicht zuletzt zwei Neuregelungen dies abzuschwächen:
1. Wer bis zum neuen § 126 zu den Übergangsregelungen unter Absatz 5 vorstößt, stellt fest, daß Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt werden sollen, und daß über Ausnahmen nur die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheiden soll. Dies freilich unter Berücksichtigung des verhältnismäßigen Vertrauensschutzes für noch in diesen Studiengängen eingeschriebene Studierende. Damit wird die bereits im derzeitigen Hochschulvertrag (hier: mit der FU Berlin) unter § 11 Abs. 1 zum “Bolognaprozess” verankerte Regelung mit Gesetzesrang versehen.
2. Es wird genau jener Paragraph des bisherigen BerlHG, der ein hohes Maß an Wahlfreiheit im Studium quantitativ genau und nicht nur allgemein bestimmt, schlicht komplett gestrichen. So heißt es im zur Zeit noch geltenden § 24 zu Studienordnungen insbesondere unter Absatz 2 in Satz 3 und Satz 4:
“Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach freier Wahl gestalten.”
In der Begründung zur Streichung dieses Absatzes heißt es:
“Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da sein Regelungsinhalt nicht in die gestufte Studienstruktur passt.”
Hinsichtlich von Wahlfreiheit und Interdisziplinarität verbleibt somit einerseits das zuvor bereits zum neuen § 22 Absatz 2 Genannte, mit dem weniger weit reichend fest gelegt wird, daß
“3. individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studenten und Studentinnen berücksichtigt werden,
4. ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird [...]“.
Andererseits verbleibt der bereits erwähnte § 23 Abs. 1, der “Breite” insbesondere so definiert:
“(1) Die Hochschule stellt mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftliche oder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher.”
Dies schließt zwar Studiengänge mit einer erheblichen Wahlfreiheit nicht aus, kann jedoch – je nach Standpunkt – einen Rückschritt darstellen. Seine Stoßrichtung geht in jedem Fall auf eine weniger große Wahlfreiheit als in Nicht-BA/MA-Studiengängen und wirft eine immerhin bereits geltende weit reichende BerlHG-Festlegung über Bord.
[...] FU Watch – Nach dem Bildungsstreik: Berliner Hochschulgesetz soll neu gefaßt werden [...]
- Worauf genau bezieht sich denn für die Berliner Universitäten, aber vor allem die FU das Wörtchen “Träger”? Auf den akademischen Senat oder auf die Landesregierung oder was anderes? (“im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers”.)
- “Andererseits müßte an anderer Stelle klar gestellt werden, ob danach auch, wie in den FU-”Leitlinien” beinhaltet, Module ohne Prüfungsleistung (mithin im engeren Sinne) abgeschlossen und angerechnet werden können.” – Zweifetest Du daran nicht vor allem aufgrund eines Paragraphen und es schien so, als ob bei der Anrechnung kein Problem bestehen müsste? Oder verwechsel ich das.
- “Studiengänge, auch BA-Studiengänge, sollen nach dem neuen § 22 im Unterschied zur alten Fassung ausnahmslos als „berufsqualifizierend“ definiert werden.” – Etwas, was ja problematisch sein könnte, wenn dann der Master nicht mehr als normales Studium gilt.
- Den gestrichenen Paragraphen, den du unten unter Punkt Nr. Zwei stehen hast, kannte ich gar nicht. Widerspricht oder widersprach er nicht den ganzen Studien- und Prüfungsordnungen, die in den letzten Jahren erstellt wurden?
Lieber J. DM,
zur kurzen Beantwortung zweier Deiner Fragen:
Was ein “Träger” in Bezug auf die privaten Hochschulen ist, das besagt der neue § 123 Abs. 2 Satz 2 des BerlHG-Entwurfs (Seite 89 der Synopse). Dort steht: Um staatlich anerkannt zu werden, muß
“[...] der Träger der Hochschule eine juristische Person [sein], deren Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend der Betrieb einer oder mehrerer staatlich anerkannter privater Hochschulen ist [...]“
Was eine juristische Person im Unterschied zu einer natürlichen Person ist, dazu läßt sich in Bezug auf Wikipedia (ohne Gewähr der Vollständigkeit) insbesondere sagen:
“Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.”
Zu Deinem vierten Punkt:
So weit Deine Frage sich auf den noch bestehenden § 24 Absatz 2 in Satz 3 und Satz 4 BerlHG über die Wahlfreiheit bezieht, ist Deine Frage zu bejahen. Genaueres dazu findest Du in der im Artikel bereits genannten ausführlicheren Darstellung auf Seite 1 und 2 sowie unter dem Subtitel “Einschränkung der Wahlfreiheit” Auf Seite 13 und 14.
Mit besten Grüßen
Mathias Bartelt
[...] zur Novellierung des BerlHG FU Watch [...]
[...] Sahen beispielsweise die AS-Leitlinien (Punkt 2.) noch die Möglichkeit zur freien Wählbarkeit von Modulen im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten aus dem gesamten Lehrangebot der Freien Universität Berlin vor, findet sich im Rahmenkonzept keine entsprechende Formulierung. Auch das geltende Berliner Hochschulgesetz, das in § 24 Abs. 2 mindestens ein Drittel Wahlfreiheit vorsieht, findet weiterhin keine Berücksichtigung (siehe zuletzt zur Überarbeitung des Gesetzes. [...]
[...] worden. Anlaß hierfür sind die unzureichende Umsetzung der Bildungsstreik-Forderungen in der geplanten Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), dem neuen BA/MA-Rahmenkonzept der FU sowie die aktuell ausstehende Diskussion über eine [...]
[...] Verfaßtheit der FU, der Mehrheiten der bis April 2011 währenden derzeitigen AS-Legislatur und der auch im Berliner Hochschulgesetz bisher nicht beabsichtigten Demokratisierung ist ohne erneuten studentischen Druck keine wesentliche Veränderung zu erwarten. Daher wird es im [...]
[...] Es hat jedoch zur Zeit keinen rechtsverbindlichen Charakter: Es ist einerseits noch nicht im FU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Andererseits widerspricht es dem noch nicht geänderten Berliner Hochschulgesetz. [...]